Statuten
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen “Trägerverein Nord-Süd-Haus - Solidarität + Demokratie“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Trägerverein erfüllt folgende Aufgaben:
Er sorgt für den Betrieb und den Unterhalt des Nord-Süd-Hauses in Winterthur. Er ist insbesondere verantwortlich für die Mittelbeschaffung sowie für die Vermietung und den Betrieb der Räumlichkeiten.
Er stellt die Räumlichkeiten in erster Linie Gruppen und Personen zur Verfügung, die sich mit der Nord-Süd-Thematik, sowie zivilgesellschaftlichen, demokratischen und emanzipatorischen Themen, welche gegen jede Form von diskriminierenden, ungleichbehandelnden, imperialistischen, umweltzerstörenden und unterdrückenden Mechanismen aktiv sind.
Er fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zu den Themen in Art. 2, Abs.1.
Dabei stehen Informationsveranstaltungen, kulturelle Anlässe und andere Angebote im Vordergrund, die eine differenzierte Sichtweise der globalen Probleme aufzeigen und Ansätze für verändertes Handeln vermitteln.
Er bekennt sich zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen, zu Toleranz gegenüber allen Minderheiten und zur demokratischen Rechtsordnung.
Die Zusammenarbeit mit anderen entwicklungspolitisch interessierten Kreisen, sowie Organisationen aus der Zivilgesellschaft im Raum Winterthur ist erstrebenswert.
Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins können werden:
Natürliche Personen
Juristische Personen
Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Folgende drei Arten der Mitgliedschaft sind möglich:
Einzelmitglied
Kollektivmitglied
Fördermitglied
Fördermitglied light
Art. 4
Die Kollektivmitgliedschaft ermöglicht die Benutzung der Räume des Trägervereins zu Vorzugsbedingungen gemäss Betriebskonzept. Die Kollektivmitgliedschaft kann von Gruppierungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erworben werden, deren aktuelle Arbeit ganz oder vorwiegend im Sinne der Zweckbestimmung des Nord-Süd-Hauses entsprechen. Gewinnorientierte Gruppen können nicht Kollektivmitglied werden.
Art. 5
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Art. 6
Der Austritt kann auf die nächste Mitgliederversammlung erfolgen. Der/die Austretende haftet gegenüber dem Verein für seine/ihre Verpflichtungen, die bis Ende des Kalenderjahres entstanden sind.
Art. 7
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, den Statuten, Reglementen, Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt, kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren/innen
Die Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung
Art. 9
Eine Mitgliederversammlung kann unter Angabe der Traktandenliste durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder auf schriftliches Begehren an den Vorstand, dem innert 45 Tagen Folge zu leisten ist, einberufen werden.
Art. 10
Eine in den ersten vier Monaten des Jahres abgehaltene Mitgliederversammlung gilt als Ordentliche Mitgliederversammlung.
Art. 11
Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwanzig Tage vorher mit einem die Traktandenliste enthaltenden Schreiben einzuladen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.
Art.12
Unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
Die Genehmigung des Protokolls
Die Entgegennahme des Jahresberichts
Die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren*innen
Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Die Genehmigung des Budgets
Wahlen: Präsident*in und Vorstandsmitglieder
Rechnungsrevisoren/innen
Die Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
Die Behandlung der Anträge der Mitglieder
Der Ausschluss von Mitgliedern
Die Revision der Statuten
Die Auflösung des Vereins.
Art. 13
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident*in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Art. 14
Vorbehaltlich abweichender Statutenvorschriften ist zu einem Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Der Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident*in, dem/der Aktuar*in, dem/der Kassier*in und weiteren Vereinsmitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Art. 17
Dem Vorstand obliegt:
Die allgemeine Leitung des Vereins
Die Vertretung des Vereins gegen aussen
Die Überwachung der Handhabung der Statuten
Die Beratung aller an die Mitgliederversammlung gelangenden Geschäfte
Die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
Der Erlass von Reglementen und Weisungen
Die Aufnahme von Mitgliedern gem. Art. 4
Der Vorstand hat alle Befugnisse, die das Gesetz oder die Statuten nicht anderen Organen übertragen, unter Vorbehalt von Art.18.
Art. 18
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich der/die Präsident*in und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
Art. 19.
Zur Ausübung seiner Befugnisse und/oder zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, an welche er Teile seiner Verantwortung delegieren kann.
Finanzen
Art. 20
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Mitgliederbeiträgen
Subventionen von öffentlich - rechtlichen Körperschaften
Zuwendungen, Spenden, Legaten
Übrigen Einnahmen
Art. 21
Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliederbeitrag, welcher jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Art. 22
Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen, welche für den Verein in guten Treuen begründet werden, haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 23
Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie müssen dem Verein angehören.
Art. 24
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4. Auflösung und Liquidation
Art. 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt ausser in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 77f ZGB) durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
Art. 26
Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll einem ähnlichen Zweck zugeführt werden. Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 27
Ein Beschluss über die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder- vorbehalten bleibt Art. 25.
Art. 28
Diese Statuten treten nach der Annahme durch die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 9. April 2026 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 16. April 2015.
Winterthur, 9. April 2026
Der Präsident: Christoph Schürch
Die Kassierin: Vreni Lenggenhager